Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
3.Ziffer 3Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
5.Ziffer 5Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und
6.Ziffer 6Beschlüsse der Prüfungskommission.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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