Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind vor Beginn des 2. Ausbildungsjahres eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 38 vorzugehen.Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind vor Beginn des 2. Ausbildungsjahres eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß Paragraph 38, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung des 1. Ausbildungsjahres zu entscheiden,Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung des 1. Ausbildungsjahres zu entscheiden,
1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3.Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(4)Absatz 4,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
(5)Absatz 5,Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
(6)Absatz 6,Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß § 37 vorzugehen.Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß Paragraph 37, vorzugehen.
(7)Absatz 7,Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Es ist gemäß § 38 vorzugehen.Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Es ist gemäß Paragraph 38, vorzugehen.
(8)Absatz 8,Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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