Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß § 24 vorzugehen. Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß Paragraph 24, vorzugehen.
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