§ 40 PA-PFA-AV Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung

PA-PFA-AV - Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

 Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PFA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 auszuweisen. Jedes Praktikum ist zu beurteilen. § 25 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden. Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PFA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 auszuweisen. Jedes Praktikum ist zu beurteilen. Paragraph 25, Absatz 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 PA-PFA-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 PA-PFA-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 PA-PFA-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 PA-PFA-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 PA-PFA-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PA-PFA-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 30 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit§ 31 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 32 PA-PFA-AV Abschlussprüfungsprotokoll§ 33 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung§ 34 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission§ 35 PA-PFA-AV Beurteilungsstufen§ 36 PA-PFA-AV Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 37 PA-PFA-AV Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 38 PA-PFA-AV Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 39 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit§ 40 PA-PFA-AV Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung§ 41 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung§ 42 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung§ 43 PA-PFA-AV Gesamtbeurteilung – PFA-Ausbildung§ 44 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit§ 45 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit§ 46 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 47 PA-PFA-AV Abschlussprüfungsprotokoll§ 48 PA-PFA-AV Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung§ 49 PA-PFA-AV Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung§ 50 PA-PFA-AV Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Überarbeitung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 PA-PFA-AV
§ 41 PA-PFA-AV