Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist § 29 sinngemäß anzuwenden. Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist Paragraph 29, sinngemäß anzuwenden.
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