§ 50 PA-PFA-AV Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Überarbeitung

PA-PFA-AV - Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird die Schriftliche Arbeit im Fachbereich von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt, hat diese dem/der Auszubildenden eine Frist zur Überarbeitung von drei bis sechs Wochen einzuräumen.
  2. (2)Absatz 2,Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich von der betreuenden Lehrkraft negativ beurteilt, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDer/Die Auszubildende hat die Schriftliche Arbeit im Fachbereich zu überarbeiten. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen einzuräumen.
    2. 2.Ziffer 2Die betreuende Lehrkraft hat die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich zu überprüfen und dem/der Direktor/in mit einem Beurteilungsvorschlag vorzulegen.
    3. 3.Ziffer 3Der/Die Direktor/in hat die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich auf Basis des Vorschlags der betreuenden Lehrkraft zu beurteilen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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