Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 bzw. Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§§ 32 bzw. 47) anzufertigen.Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (Paragraphen 32, bzw. 47) anzufertigen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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