Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 bzw. Anlage 12 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
(3)Absatz 3,Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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