Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene PFA-Ausbildung ist ein PFA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 10 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des PFA-Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
(3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung gemäß § 43 ist entsprechend einzutragen.Die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 43, ist entsprechend einzutragen.
(4)Absatz 4,Das PFA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
(5)Absatz 5,Das PFA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des PFA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(6)Absatz 6,Das PFA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
1.Ziffer einsvom/von der Direktor/in oder
2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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