Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ausbildungsbestätigung
(1)Absatz eins,Am Ende der PA-Ausbildung hat der/die Direktor/in bzw. Leiter/in eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist vom/von der Direktor/in bzw. vom/von der Leiter/in zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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