Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung hat der/die Direktor/in ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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