§ 61 PA-PFA-AV Zeugnis

PA-PFA-AV - Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene PA-Ausbildung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 9 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 ist entsprechend einzutragen.Die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 28, ist entsprechend einzutragen.
  4. (4)Absatz 4,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
  5. (5)Absatz 5,Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  6. (6)Absatz 6,Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form
    1. 1.Ziffer einsvom/ von der Direktor/in bzw. Leiter/in oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule bzw. des Lehrgangs vom Rechtsträger oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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