§ 52 PA-PFA-AV Verkürzte Ausbildungen

PA-PFA-AV - Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
  1. (1)Absatz eins,Die verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen umfasst
    1. 1.Ziffer eins80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß der Anlage 6 sowie
    2. 2.Ziffer 2die praktische PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1.
  2. (2)Absatz 2,Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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