Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg“
2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg“
3.Ziffer 3„mit Erfolg“
4.Ziffer 4„nicht bestanden“
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben.
(2)Absatz 2,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg” zu beurteilen, wenn
1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung sowie der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich nicht über 1,5 liegt,
2.Ziffer 2der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der gesamten theoretischen Ausbildung nicht über 1,5 liegt,
3.Ziffer 3keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
4.Ziffer 4kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
(3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg” zu beurteilen, wenn
1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung sowie der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich unter 2,5 liegt,
2.Ziffer 2der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung unter 2,5 liegt,
3.Ziffer 3keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
4.Ziffer 4kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
(4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg” zu beurteilen, wenn beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, die Schriftliche Arbeit im Fachbereich, alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend” benotet sind.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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