§ 37 PA-PFA-AV (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung), Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit - JUSLINE Österreich
§ 37 PA-PFA-AV Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 36 Abs. 6 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.
(2)Absatz 2,Führt mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,Führt mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, zu einer negativen Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,
1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3.Ziffer 3zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(3)Absatz 3,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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