Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst
1.Ziffer einsdas Themenfeld „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und
2. Ziffer 2das Themenfeld „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“.
(2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission und der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung für jedes Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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