Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. § 19 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 34 PA-PFA-AV