§ 31 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

PA-PFA-AV - Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 30 in einem oder in beiden Themenfeldern wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 30, in einem oder in beiden Themenfeldern wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. 3.Ziffer 3zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  2. (2)Absatz 2,Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 PA-PFA-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 PA-PFA-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 PA-PFA-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 PA-PFA-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 PA-PFA-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PA-PFA-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 21 PA-PFA-AV Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 22 PA-PFA-AV Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung§ 23 PA-PFA-AV Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 24 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit§ 25 PA-PFA-AV Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung§ 26 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung§ 27 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung§ 28 PA-PFA-AV Gesamtbeurteilung – PA-Ausbildung§ 29 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit§ 30 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit§ 31 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 32 PA-PFA-AV Abschlussprüfungsprotokoll§ 33 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung§ 34 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission§ 35 PA-PFA-AV Beurteilungsstufen§ 36 PA-PFA-AV Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 37 PA-PFA-AV Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 38 PA-PFA-AV Letzte Wiederholungsmöglichkeit§ 39 PA-PFA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit§ 40 PA-PFA-AV Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung§ 41 PA-PFA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 PA-PFA-AV
§ 32 PA-PFA-AV