Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 21 Abs. 2 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.
(2)Absatz 2,Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,
1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3.Ziffer 3zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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