Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat non-formal oder informell erworbene Kompetenzen von Auszubildenden in der PA- oder PFA-Ausbildung anzurechnen, sofern
1.Ziffer einsdiese Kompetenzen im Rahmen eines vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen empfohlenen Validierungsverfahrens überprüft wurden und
2.Ziffer 2ihre Gleichwertigkeit mit in der PA- oder PFA-Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen festgestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß § 65c GuKG ein Validierungsverfahren für die Anrechnung von non-formal oder informell erworbenen Kompetenzen für die PA- oder PFA-Ausbildung empfehlen. Das Validierungsverfahren hat auf der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens, ABl. Nr. C 398/1 vom 22.12.2012, zu beruhen und insbesondere die VerfahrensschritteDer/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß Paragraph 65 c, GuKG ein Validierungsverfahren für die Anrechnung von non-formal oder informell erworbenen Kompetenzen für die PA- oder PFA-Ausbildung empfehlen. Das Validierungsverfahren hat auf der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens, ABl. Nr. C 398/1 vom 22.12.2012, zu beruhen und insbesondere die Verfahrensschritte
1.Ziffer einsInformation und Beratung,
2.Ziffer 2Identifizierung der Kompetenzen,
3.Ziffer 3Dokumentation der Kompetenzen,
4.Ziffer 4Bewertung der Kompetenzen und
5.Ziffer 5Anrechnung der Ergebnisse der Bewertung
zu umfassen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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