§ 4 PA-PFA-AV Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

PA-PFA-AV - Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen/eine Direktor/in und einen/eine stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen. Der Rechtsträger eines PA-Lehrgangs hat einen/eine Leiter/in und einen/eine stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. als Leiter/in eines PA-Lehrgangs sind Personen zu bestellen, die
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,
    2. 2.Ziffer 2zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß GuKG berechtigt sind und
    3. 3.Ziffer 3 über eine vollbeschäftigte Berufserfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege von mindestens zwei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Für den/die stellvertretende/n Direktor/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. für den/die stellvertretende/n Leiter/-in eines PA-Lehrgangs gelten die gleichen Anforderungen wie für den/die Direktor/in bzw. Leiter/in.
  4. (4)Absatz 4,Dem/Der Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. dem/der Leiter/in eines PA-Lehrgangs obliegt die Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung;
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung;
    3. 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika;
    4. 4.Ziffer 4Qualitätssicherung der Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne der Qualifikationsprofile;
    5. 5.Ziffer 5Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
    6. 6.Ziffer 6Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Auszubildenden in die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in den PA-Lehrgang und beim Ausschluss aus der Ausbildung;
    7. 7.Ziffer 7Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
    8. 8.Ziffer 8Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich Anrechnung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen gemäß § 13;Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich Anrechnung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen gemäß Paragraph 13,;
    9. 9.Ziffer 9Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
    10. 10.Ziffer 10Erstellen einer Schul- bzw. Lehrgangsordnung.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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