Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs ist eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
1.Ziffer einsDer/Die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
2.Ziffer 2der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs oder dessen/deren Stellvertreter/in,
3.Ziffer 3ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
4.Ziffer 4ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
5.Ziffer 5die jeweiligen Lehrkräfte.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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