Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Qualifikationsprofile – Curriculum
(1)Absatz eins,Die Ausbildungen gemäß der Anlage 1 und Anlage 2 haben den Erwerb der in den Qualifikationsprofilen gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegten Kompetenzen zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung des erforderlichen Kompetenzerwerbs im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
1.Ziffer einsstandardisiertes Aufnahmeverfahren,
2.Ziffer 2Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
3.Ziffer 3Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
4.Ziffer 4Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
5.Ziffer 5Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
6.Ziffer 6Leistungsfeststellung,
7.Ziffer 7Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
8.Ziffer 8(fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte
enthalten.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 PA-PFA-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 PA-PFA-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 PA-PFA-AV