Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß § 22 vorzugehen.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß Paragraph 22, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Die Prüfungskommission hat am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung zu entscheiden,Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder höchstens vier Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Die Prüfungskommission hat am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung zu entscheiden,
1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3.Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(4)Absatz 4,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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