Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß § 21 Abs. 3 Z 3 oder gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
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