Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Auszubildenden sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.
(2)Absatz 2,Die theoretische und praktische PA- und PFA-Ausbildung sind so zu gestalten, dass der Kompetenzerwerb im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 sichergestellt ist.
(3)Absatz 3,Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
1.Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
2.Ziffer 2exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
3.Ziffer 3Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
4.Ziffer 4Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;
5.Ziffer 5Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
6.Ziffer 6Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung;
7.Ziffer 7Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden;
8.Ziffer 8Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers; hierbei ist anzustreben, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung die Anwendung der Fertigkeiten an Patienten/-innen erst nach der für den jeweiligen Fachbereich relevanten theoretischen Ausbildung und einem entsprechenden Fertigkeitentraining erfolgt.
(4)Absatz 4,Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
1.Ziffer einsDer/Die Auszubildende ist im Rahmen der praktischen Ausbildung als Praktikant/in in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
2.Ziffer 2Die Anleitung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. dem PA-Lehrgang zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Sie bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung.
3.Ziffer 3Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Auszubildenden dokumentiert und von den verantwortlichen Fach- und Lehrkräften bestätigt.
4.Ziffer 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Auszubildenden nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
5.Ziffer 5Die Fach- und Lehrkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei Auszubildende gleichzeitig anleiten.
6.Ziffer 6Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen ist durch entsprechende Vereinbarungen, z. B. in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn der vorgesehene Kompetenzerwerb sichergestellt ist.
7.Ziffer 7Bei der Planung und Organisation der einzelnen Praktika ist sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung an mindestens zwei Praktikumsstellen stattfindet. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden zu betragen.
8.Ziffer 8Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen.
9.Ziffer 9Die Eignung einer Praktikumsstelle hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
(5)Absatz 5,Der/Die Landeshauptmann/-frau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß § 95 Abs. 4 GuKG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat der entsandten Person alle Unterlagen und Informationen, die für eine Beurteilung eines rechtskonformen Ausbildungsbetriebs erforderlich sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.Der/Die Landeshauptmann/-frau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß Paragraph 95, Absatz 4, GuKG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat der entsandten Person alle Unterlagen und Informationen, die für eine Beurteilung eines rechtskonformen Ausbildungsbetriebs erforderlich sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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