Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß § 20 Abs. 1 anzuwenden.Für die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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