Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung in der PFA-Ausbildung umfasst
1.Ziffer einsdas Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und
2. Ziffer 2das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“.
(2)Absatz 2,Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der Themenschwerpunkt der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich ist einzubeziehen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung in jedem Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
(3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Der/Die Vorsitzende und der/die Direktor/in sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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