Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden. Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, sind anzuwenden.
0 Kommentare zu § 49 PA-PFA-AV