§ 51 PA-PFA-AV (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung), Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit - JUSLINE Österreich
§ 51 PA-PFA-AV Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.
(2)Absatz 2,Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Absatz eins, zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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