Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Anerkennungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
(2)Absatz 2,Die Anerkennungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
(3)Absatz 3,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß den §§ 25 bzw. 40 auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß den Paragraphen 25, bzw. 40 auszuweisen und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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