Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
(3)Absatz 3,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
1.Ziffer einsDie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungausbildung,
2.Ziffer 2die gemäß § 58 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 58, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 58 Abs. 4.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 58, Absatz 4,
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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