§ 66 PA-PFA-AV Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

PA-PFA-AV - Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung – Pflh-AV, BGBl. II Nr. 371/1999, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung – Pflh-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Pflegehilfeausbildungen, die mit 1. September 2016 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen der Pflh-AV fortgesetzt werden, soweit und sofern aus organisatorischen Gründen eine Umstellung in PA-Ausbildungen nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 14 auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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