Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb bzw. zu einer negativen Beurteilung führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. §§ 30f bzw. 45f sind sinngemäß anzuwenden.Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Paragraphen 30 f, bzw. 45f sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wenn
1.Ziffer einsder wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu keiner positiven Beurteilung führt oder
2.Ziffer 2die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Anerkennungswerber/innen zur PFA können in diesen Fällen zur Absolvierung des zweiten Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.Ein gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Anerkennungswerber/innen zur PFA können in diesen Fällen zur Absolvierung des zweiten Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.
(5)Absatz 5,Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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