Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
(1)Absatz eins,Die im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß § 87 GuKG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und zu absolvieren.Die im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 87, GuKG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist
1.Ziffer einsdie Vorlage des Anerkennungsbescheides und
2.Ziffer 2der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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