§ 65 PA-PFA-AV Übergangs- und Schlussbestimmungen

PA-PFA-AV - Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Direktoren/-innen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Leiter/innen von Pflegehilfelehrgängen

 Personen, die bis 31. August 2016 die Funktion eines/einer Direktors/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines/einer Leiters/-in eines Pflegehilfelehrgangs ausgeübt haben, können ihre Funktion als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder als Leiter/in eines PA-Lehrgangs ohne neuerliche Bestellung weiterhin ausüben.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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