Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Am Ende des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
1.Ziffer einsEr/Sie hat das 1. Ausbildungsjahr positiv absolviert oder verfügt über eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
2.Ziffer 2Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung teilgenommen und kann eine positive Beurteilung über alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
3.Ziffer 3In der Dokumentation über die praktische Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung sind alle im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.
4.Ziffer 4Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist positiv absolviert.
(3)Absatz 3,Der/Die Direktor/in hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1.Ziffer einsjene Auszubildende, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
3.Ziffer 3die Namen der Prüfer/innen
bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in die Prüfungstermine festzusetzen. Der/Die Direktor/in hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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