Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Im Falle des § 36 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Im Falle des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3.Ziffer 3zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(2)Absatz 2,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
(3)Absatz 3,Im Falle des § 36 Abs. 7 hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Im Falle des Paragraph 36, Absatz 7, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3.Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(4)Absatz 4,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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