Gesetzesaktualisierungen

13 Gesetze aktualisiert am 23.06.2022

Gesetze 1-10 von 13

4 Paragrafen zu Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) aktualisiert


Anl. 1 VersVG

(1) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von [14 Tagen]1 ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.(2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicher... mehr lesen...


§ 191c VersVG

(1) § 178c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.(2) Die Aufhebung des § 5a und die §§ 5b, 165a sowie 191b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.(3) Die §§ 5b und 165a ... mehr lesen...


§ 176 VersVG

(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallende... mehr lesen...


§ 5c VersVG Rücktrittsrecht

 (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.(2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist u... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.06.22

7 Paragrafen zu Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) aktualisiert


§ 40 BUAG Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft. §§ 13a Abs. 1 Z 5 und 5a, 13e Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 13f Abs. 2, 25a Abs. 7 und 29 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(1a) §§ 13a Abs. 1 Z 7 und 8, Abs. 1a und 13c ... mehr lesen...


§ 34c BUAG Datenverarbeitung bei Verwendung der Bau-ID Karte auf der Baustelle

(1) Im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau-ID GmbH zu den in § 34 Z 1 und 3 genannten Zwecken folgende zum Zeitpunkt der Datenabfrage vorhandene Daten automationsunterstützt unter Nutzung einer technisch geeignet... mehr lesen...


§ 34a BUAG Bau-ID Karte

(1) Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung einer Bau-ID Karte zur Teilnahme am IT-System zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken mit der Bau-ID GmbH vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer gegenüber der Bau-ID GmbH seine Identität hinreichend nachweist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht dies... mehr lesen...


§ 21 BUAG Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn

(1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß... mehr lesen...


§ 13m BUAG Überbrückungsabgeltung

(1) Einem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht oder er den Bezug ... mehr lesen...


§ 8 BUAG Urlaubsentgelt

(1) Dem Arbeitnehmer gebührt anlässlich des Verbrauchs des Urlaubs ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss), das den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften (§§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit 4a Abs. 2) und der Dauer des Urlaubs (§§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 4a Abs. 1... mehr lesen...


§ 1 BUAG Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 beschäftigt werden. Für die Beurteilung, ob ein A... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.06.22

8 Paragrafen zu Hebammengesetz (HebG) aktualisiert


§ 62a HebG

(1) Mit 1. Juni 2002 treten1.§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie2.§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005in Kraft.(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2... mehr lesen...


§ 54a HebG

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer1.eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder2.jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, oh... mehr lesen...


§ 42a HebG Eintragung in das Hebammenregister

(1) Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblat... mehr lesen...


§ 21 HebG Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR

(1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Di... mehr lesen...


§ 16 HebG Hebammenausweis

(1) Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.(2... mehr lesen...


§ 12 HebG Qualifikationsnachweis – EWR

(1) Folgende Qualifikationsnachweise, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:1.Ausbildung... mehr lesen...


§ 2 HebG Tätigkeitsbereich

(1) Der Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.(2) Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende... mehr lesen...


§ 1 HebG Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind; sie gilt für alle Geschlechter. Abweichend davon gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.06.22

39 Paragrafen zu Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) aktualisiert


§ 35 MOG 2007 Vollziehung

Mit der Vollziehung sind betraut:1.die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,2.die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,3.der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich... mehr lesen...


§ 34 MOG 2007 Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts. mehr lesen...


§ 33 MOG 2007 Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2021. mehr lesen...


§ 32 MOG 2007 Schlussbestimmung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)2.hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und3.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007in Kraft.(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten... mehr lesen...


§ 31 MOG 2007 Einvernehmen

Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. mehr lesen...


§ 30 MOG 2007 Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehm... mehr lesen...


§ 28 MOG 2007 Generelle Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung1.von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits... mehr lesen...


§ 27a MOG 2007 Kostenaufteilung

(1) Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten... mehr lesen...


§ 27 MOG 2007 Datenverarbeitung und Datenübermittlung

(1) Die AMA und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtli... mehr lesen...


§ 26a MOG 2007 Veröffentlichung von Informationen

(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geb... mehr lesen...


§ 26 MOG 2007 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ... mehr lesen...


§ 25 MOG 2007 Auskunftserteilung

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander auf konkretes Ersuchen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnun... mehr lesen...


§ 24 MOG 2007 Entnahme von Proben und Kostentragung

Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten... mehr lesen...


§ 23 MOG 2007 Meldepflichten

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,1.Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbe... mehr lesen...


§ 22 MOG 2007 Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans oder zu deren Evaluierung erforderlich sind, insbesondere betreffend Melde... mehr lesen...


§ 21 MOG 2007 Zinsen

(1) Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag des in der Rückforderung genannten Zahlungstermins an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Markto... mehr lesen...


§ 20 MOG 2007 Beweislast

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Be... mehr lesen...


§ 19 MOG 2007 Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

(1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.(2) Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 ... mehr lesen...


§ 17 MOG 2007 Marktstörungen

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt,... mehr lesen...


§ 15 MOG 2007 Lizenzen und Vorausfestsetzungen

(1) Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuh... mehr lesen...


§ 14 MOG 2007 Sicherheiten

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und soweit diese ... mehr lesen...


§ 13 MOG 2007 Abgaben

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dies... mehr lesen...


§ 11a MOG 2007 Vertragsbeziehungen

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwi... mehr lesen...


§ 11 MOG 2007 Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ... mehr lesen...


§ 10 MOG 2007 Quotenregelungen

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest... mehr lesen...


§ 9 MOG 2007 Interventionen

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Reg... mehr lesen...


§ 8g MOG 2007 Fördermaßnahmen im Sektor Wein

(1) Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in § 6c Abs. 3 Z 3 angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.(2) Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohe... mehr lesen...


§ 8f MOG 2007 Fördermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

(1) Angebots-, absatz- und qualitätsrelevante Fördermaßnahmen beziehen sich auf die Verbesserung der Produktionsplanung, die Bündelung des Angebots, die Verbesserung der Vermarktung, die Förderung des Absatzes und Steigerung des Verbrauchs sowie die Verbesserung der Produktqualität einschließlich... mehr lesen...


§ 8e MOG 2007 Übergangsregelung für Zahlungsansprüche

Die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als recht- und ordnungsmäßig in Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum... mehr lesen...


§ 8d MOG 2007 Gekoppelte Einkommensstützung

(1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.(2) Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Ei... mehr lesen...


§ 8c MOG 2007 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

(1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommenss... mehr lesen...


§ 8b MOG 2007 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen... mehr lesen...


§ 8a MOG 2007 Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

(1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvol... mehr lesen...


§ 8 MOG 2007 Allgemeine Grundsätze zu Direktzahlungen

(1) Vom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:1.für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze,2.für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der Obergrenze, wobei der konkrete Prozentsatz n... mehr lesen...


§ 7 MOG 2007 Beihilferegelungen

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei1.Produktionserstattungen,2.Übergangsvergütungen,3.Denaturierungspräm... mehr lesen...


§ 6 MOG 2007 Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

(1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltun... mehr lesen...


§ 3 MOG 2007 Gemeinsame Marktorganisationen

(1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,1.die Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,2.die... mehr lesen...


§ 2 MOG 2007 Ziele

(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind1.eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgef... mehr lesen...


Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) Fundstelle

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)BGBl. I Nr. 72/2008 (NR: GP XXIII IA 483/A AB 550 S. 58. BR: AB 7935 S. 756.)BGBl. I Nr. 86/2009 (NR: GP XXIV IA 687/A AB 293 S. 32. BR: AB 8165 S. 774.)[CELEX-Nr.: 31997L0057, 31999L0045, 32003L0082, 32008L... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.06.22

1 Paragraf zu MTD-Gesetz (MTD-G) aktualisiert


§ 36 MTD-G Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.(2) § 15 Abs. 4, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 36 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängig... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.06.22

2 Paragrafen zu Apothekerkammergesetz 2001 (ApokG) aktualisiert


§ 81 ApokG Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.(3) Durchführungsverordnungen zu ... mehr lesen...


§ 2a ApokG Übertragener Wirkungsbereich

(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.die fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,1a.die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs. 3... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.06.22

6 Paragrafen zu Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG) aktualisiert


§ 43 EnLG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;2.hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;3.hinsichtlich des § 7 A... mehr lesen...


§ 42 EnLG Inkrafttreten

 (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 mit ... mehr lesen...


§ 36 EnLG Aufgaben und Zusammensetzung

 (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß § 7, § 14 und § 26 wird bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein B... mehr lesen...


§ 27 EnLG Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen

 (1) Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen werden der E-Control übertragen. Dies umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Erstellung eines Präventions- und Notfallplanes gemäß Art. 8 und Art. 9 der Verordnun... mehr lesen...


§ 1 EnLG Kompetenzgrundlage und Vollziehung

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet d... mehr lesen...


Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG) Fundstelle

BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)[CELEX-Nr.: 32018L2001, 32019L0944, 32019L0692]BGBl. I Nr. 68/2022 (NR: GP XXVII IA 2502/A AB 1461 S. 158. BR: 10959 AB 10974 S. 941.)Teil 1Grundsätze§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung§ 2. Bezugnahme auf Unio... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.06.22

3 Paragrafen zu Blutspenderverordnung (BSV) aktualisiert


Anl. 1 BSV

1. Korrektes, der breiten Öffentlichkeit verständliches Aufklärungsmaterial über die Natur des Blutes, den Spendevorgang für Blut und Blutbestandteile, die aus Vollblut- und Apheresespenden gewonnenen Bestandteile und den Nutzen für die Empfänger.2. Sowohl für Fremd- als auch für Eigenblutspenden... mehr lesen...


§ 13 BSV Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig.(2) Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser Verordnung entsprechen.(3) § 12a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.(4) § 6 Abs. 2 Z 34, der Einleitungssatz zu § 14 und § 14 Z 4... mehr lesen...


§ 6 BSV Zeitlich begrenzte Ausschlussgründe von der Gewinnung (Rückstellung)

(1) Von der Gewinnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ausgeschlossen.(2) Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder durch Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.06.22

3 Paragrafen zu Gehaltskassengesetz 2002 (GKaG) aktualisiert


§ 75a GKaG

(1) § 19 Abs. 2 Z 5 und 6 sowie § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.(2) § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(3) § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, ... mehr lesen...


§ 3a GKaG

(1) Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke wählen, gemeint.(2) Apotheker im Sinn dieses Bundesgeset... mehr lesen...


§ 1 GKaG Wirkungskreis und Zweck

(1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift „Pharmaz... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.06.22

6 Paragrafen zu Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) aktualisiert


§ 42 EnLG 2012 Inkrafttreten

 (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 mit ... mehr lesen...


§ 43 EnLG 2012 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;2.hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;3.hinsichtlich des § 7 A... mehr lesen...


§ 36 EnLG 2012 Aufgaben und Zusammensetzung

 (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß § 7, § 14 und § 26 wird bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein B... mehr lesen...


§ 27 EnLG 2012 Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen

 (1) Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen werden der E-Control übertragen. Dies umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Erstellung eines Präventions- und Notfallplanes gemäß Art. 8 und Art. 9 der Verordnun... mehr lesen...


§ 1 EnLG 2012 Kompetenzgrundlage und Vollziehung

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet d... mehr lesen...


Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) Fundstelle

BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)[CELEX-Nr.: 32018L2001, 32019L0944, 32019L0692]BGBl. I Nr. 68/2022 (NR: GP XXVII IA 2502/A AB 1461 S. 158. BR: 10959 AB 10974 S. 941.)Teil 1Grundsätze§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung§ 2. Bezugnahme auf Unio... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.06.22
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