§ 3 HCV 2013 Allgemeine Qualifikationsziele

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2022 bis 31.12.9999

Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie der Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und der Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die LernhilfeHochschullehrgänge sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

Stand vor dem 14.06.2022

In Kraft vom 13.07.2018 bis 14.06.2022

Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie der Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und der Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die LernhilfeHochschullehrgänge sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

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