§ 14 MOG 2007 Sicherheiten

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 24.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 08.01.2018 bis 10.06.2022

(1) Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 24.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.

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