§ 25 Vollziehung

Integrationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. III Z 44, BGBl. I Nr. 41/2019)

1.

des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

des § 14 Abs. 3 der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzenzuständig ist,

3. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres

betraut.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.06.2019 bis 10.06.2022

(1) Mit der Vollziehung

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. III Z 44, BGBl. I Nr. 41/2019)

1.

des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

des § 14 Abs. 3 der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzenzuständig ist,

3. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres

betraut.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten