Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck... mehr lesen...
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die Verfahrenskosten, die Zustell... mehr lesen...
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. ... mehr lesen...
Die Österreichische Gesundheitskasse und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufga... mehr lesen...
(1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen ist die Österreichische Gesundheitskasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen ... mehr lesen...
(1) Wer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungsbezieher jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung, insbesondere j... mehr lesen...
§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die jeweils Österreichische Gesundheitskasse tritt. mehr lesen...
(1) Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes er... mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während1.des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6ASVG;2.der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;3.der... mehr lesen...
(1) Den Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zu übermitteln:1.Geburt;2.Tod;3.Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;5.Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;6.Änderungen des Vor- und ... mehr lesen...
(1) Die Bundesanstalt hat mit Stichtag 31. Oktober 2006 nach den §§ 2 bis 6 eine Probezählung durchzuführen.(2) Stehen den Inhabern von Verwaltungsdaten für die Probezählung noch nicht zeitgerecht die bPK, sondern nur die Sozialversicherungsnummern der Betroffenen zur Verfügung, so sind die Daten... mehr lesen...
(1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:1.Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltung... mehr lesen...
(1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden ... mehr lesen...
Die Österreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.(__________________Anm. 1: „Hauptverban... mehr lesen...
(1) Den Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zu übermitteln:1.Geburt;2.Tod;3.Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;5.Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;6.Änderungen des Vor- und ... mehr lesen...