§ 39 KGG Rückforderung

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse die jeweils zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse tritt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2019

§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse die jeweils zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse tritt.

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