§ 39 KGG Rückforderung

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die jeweils Österreichische Gesundheitskasse tritt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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