§ 46 KGG Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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