(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Die Änderungen des § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3) § 2 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl.... mehr lesen...
(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um U... mehr lesen...
(1) Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.(2) § 13 Abs. 2, 5 un... mehr lesen...