§ 6a Bgld. RG 1995 Verarbeitung von Daten

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Für die VerwendungVerarbeitung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der geltenden Fassung, sinngemäß.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2018 bis 24.05.2018

Für die VerwendungVerarbeitung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der geltenden Fassung, sinngemäß.

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