§ 3 Bgld. RG 1995 Anerkennung von Rettungsorganisationen

Bgld. RG 1995 - Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Eine juristische Person ist auf ihren Antrag im Sinne des § 2 Abs. 4 als Rettungsorganisation anzuerkennen, wenn

1.

ihr statutengemäßer Zweck jedenfalls die Erbringung von Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 darstellt;

2.

sie statutengemäß gemeinnützig, das heißt ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, tätig ist und ihre Aufgaben weitgehend mit ehrenamtlich tätigen Personen besorgt;

3.

sie zu keinen Bedenken über die Verläßlichkeit der für sie handelnden Personen Anlaß gibt;

4.

sie über genügend Personal, das für die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes ausgebildet ist, über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung (§ 8) samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes verfügt;

5.

sie über eine örtlich und überörtlich ständig mittels Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle und die erforderlichen Einrichtungen für die administrative Bewältigung sowie die sofortige und ständige Hilfeleistung verfügt;

6.

sie eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes zumindest im Sprengel eines politischen Bezirkes erwarten läßt, wobei das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust dem politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen ist.

(2) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für das gesamte Burgenland oder bestimmte Teile des Landes (Abs. 1 Z 6) auszusprechen und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(3) Die Anerkennung kann unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes (§ 2 Abs. 2) erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist. Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die anerkannte Rettungsorganisation nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung mit mindestens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 4 abgeschlossen oder wiederholt Bedingungen oder Auflagen der Anerkennungsentscheidung oder behördliche Aufträge nicht erfüllt hat. Der Widerruf der Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(5) Eine anerkannte Rettungsorganisation kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(6) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland, mit dem Sitz in Eisenstadt, und die Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, mit dem Sitz in Weppersdorf, gelten für das gesamte Burgenland als anerkannte Rettungsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes. Die Anerkennung ist durch Bescheid der Landesregierung zu widerrufen, wenn gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes auf Dauer nicht mehr erfüllt werden. Der Widerruf ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(7) Eine anerkannte Rettungsorganisation ist für den Bereich, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde, verpflichtet, mit jeder Gemeinde auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 4 abzuschließen. Diese Abschlußverpflichtung gilt auch für Verträge mit dem Land gemäß § 6.

In Kraft seit 22.06.2016 bis 31.12.9999
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