§ 8 Bgld. RG 1995 Personelle und sachliche Ausstattung

Bgld. RG 1995 - Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die anerkannte Rettungsorganisation hat im Rahmen ihrer Statuten auf Grund der geschlossenen Vereinbarungen für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich personeller und sachlicher Ausstattung, zu sorgen. Hiebei sind die Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu beachten.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. RG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. RG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. RG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. RG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. RG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. RG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Bgld. RG 1995
§ 9 Bgld. RG 1995